Rede zum Gesetzentwurf der SPD zur Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Stefan Schusters Rede zum Gesetzentwurf der SPD zur Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes Anerkennung Corona als Dienstunfall

  • von  Team Schuster
    10.12.2021
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Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Unsere Polizistinnen und Polizisten leisten in der Pandemie hervorragende Arbeit. Dafür danke ich ihnen. Dank und warme Worte alleine reichen aber nicht aus. Wir haben selbstverständlich auch eine Fürsorgepflicht für alle Beamtinnen und Beamten. Die SPD schlägt deshalb vor, die Voraussetzung für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall zu erleichtern.

Fakt ist: Von 152 Anträgen bei der Polizei hat das Landesamt für Finanzen keinen einzigen Antrag bewilligt. Null Prozent ist eine wirklich schlechte Quote. Auch hier sind wir wieder einmal Schlusslicht in Deutschland. Die Corona-Situation war 2020 für uns alle neu. Von den Beamtinnen und Beamten wird verlangt, genau zu beweisen, wo sie sich angesteckt haben. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Wir alle wissen, dass unsere Gesundheitsämter mit der Kontaktnachverfolgung nicht hinterherkommen. Ein Polizist aber soll seine Ansteckung ganz genau beweisen können. Das geht einfach nicht.

In allen Bereichen räumen wir eine Sondersituation ein, geben Staatshilfen aus, führen 2G-plus-Regelungen ein, aber bei der Anerkennung als Dienstunfall spielt Corona keine Rolle, und man darf die Regeln nicht ändern. Das verstehe ich nicht. Wir sind es unseren Polizistinnen und Polizisten schuldig, dass wir ihren Einsatz anerkennen. Dafür steht jedenfalls die SPD.

Ich bin von der Argumentation der GRÜNEN in den Ausschussberatungen etwas überrascht. Frau Kollegin Schwamberger, Sie haben im Plenum angekündigt, unseren Entwurf zu unterstützen. Natürlich würde ich mir auch wünschen, dass wir in Bayern, wie in anderen Bundesländern auch, das Problem über den Verwaltungsvollzug lösen, aber dagegen sperrt sich die Staatsregierung; genau das verweigert sie, obwohl ich seit über einem Jahr genau darauf dränge. Daher ist es doch jetzt an uns, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, an die das Finanzministerium dann gebunden ist.

Kollege Pittner von den FREIEN WÄHLERN hat in der Ersten Lesung gesagt, dass der Gesetzentwurf nicht praktikabel sei; gerade das Beispiel Eichstätt würde zeigen, dass eine Anerkennung nicht möglich sei. Das haben Sie damals gesagt, Kollege Pittner. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Augsburg genau diesen Fall des Sportlehrgangs in Eichstätt anerkannt. Ich zitiere gleich aus dem Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 26. Oktober 2020, mit dem die Anerkennung abgelehnt worden war: Der Einsatz bei einem Sportübungsleiterlehrgang ist eine im Polizeidienst alltägliche Arbeitssituation, wie sie aber auch in anderen Berufen auftritt. Die Infektion ist, selbst wenn sie sich bei Gelegenheit des Dienstes ereignet hat, keinesfalls durch den Dienst verursacht. Zudem scheidet die Anerkennung aus, da ein zeitlich bestimmtes Unfallereignis nicht vorliegt. Die Anerkennung als Berufskrankheit kommt ebenfalls nicht in Betracht, da hierzu eine Dienstausübung notwendig gewesen wäre, bei der der Kontakt mit Corona-Virusträgern nicht nur potenzielle Begleiterscheinung, sondern maßgebliches Tätigkeitskriterium ist.

Das war die Argumentation der Staatsregierung. Was hat das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 21. Oktober 2021 dazu gesagt? – Ich zitiere:
Diese Dienstverrichtung als zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit hat eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade an der Erkrankung mit COVID-19 in sich geborgen. Der Kläger war damit einer Ansteckungsgefahr in erheblich größerem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat gerade die Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang die Ansteckungsgefahr signifikant erhöht. Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, zugunsten des Klägers wegen des seuchenhaften bzw. gehäuften Auftretens der Erkrankung im Rahmen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die besondere Erkrankungsgefahr gerade auf die ausgeübte dienstliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

Sie sehen, Kollege Pittner: Die Haltung Ihrer Staatsregierung, einfach gar keinen Antrag zu bewilligen, ist falsch, sogar betreffend diesen Sportlehrgang in Eichstätt. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat dies korrigiert. Wir können aber nicht jedem Beamten zumuten, Klage einzureichen. Als Gesetzgeber ist es unsere Aufgabe, hier Klarheit zu schaffen und der Verwaltung eine Linie vorzugeben.

Diese Linie muss heißen: Die Corona-Erkrankung eines Beamten, der einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, ist grundsätzlich anzuerken-nen, außer er hat sich nachweislich nicht im Dienst infiziert.

Ich bitte daher um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf.